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   LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17   

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https://dejure.org/2018,59982
LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17 (https://dejure.org/2018,59982)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2018 - 8 Sa 97/17 (https://dejure.org/2018,59982)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 8 Sa 97/17 (https://dejure.org/2018,59982)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Tarifverträge müssen nicht der Zielsetzung des BGB entsprechen, ältere Arbeitnehmer durch längere Fristen stärker zu schützen (BAG v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960).

    Das BAG (Urt. v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960) hat darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 622 IV BGB keinerlei Einschränkung enthalte.

    Das BAG hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12/4902) verwiesen, wonach sämtliche Elemente der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt worden sind, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit und Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit (vgl. BAG v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960).

    Weiterhin führt das BAG in seinem Urteil vom 23.04.2008 (a.a.O.) aus, dass Art. 3 I GG zwar auch eine Differenzierung gebieten könne, das BVerfG jedoch weder bezüglich des Alters noch der Betriebszugehörigkeit eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen Regelungen angenommen habe.

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02

    Massenentlassung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    In der Entscheidung vom 18.09.2003 (2 AZR 537/02) sei das BAG davon ausgegangen, dass eine der vorliegenden Konstellation sehr ähnliche Verkürzung der Kündigungsfristen bei Vorliegen eines Sozialplans durch entsprechende Regelungen im Sozialplan ausgeglichen werden könne.

    Im Urteil vom 18.09.2003 (2 AZR 537/02 - Tz 82 und 89f) hat sich das BAG ausführlich mit der wortgleichen Vorgängerregelung beschäftigt und die einheitlichen Kündigungsfristen für uneingeschränkt wirksam erachtet.

    Nach diesen Grundsätzen liegt eine Überschreitung des weiten Gestaltungsspielraums durch die Tarifvertragsparteien nicht vor, denn bereits im Urteil vom 18.09.2003 (2 AZR 537/02 - Tz 90) hat das BAG darauf hingewiesen, dass es gerechtfertigt ist, bei der Anwendung von Sozialplänen eine einheitliche Kündigungsfrist festzulegen, da es so dem Arbeitgeber ermöglicht wird, bei anstehenden Betriebsänderungen schnell handeln zu können und die geplante Umstrukturierung vorzunehmen, ohne Arbeitnehmer über mehrere Monate weiterbeschäftigen oder zumindest vergüten zu müssen, obwohl der Bedarf an der Arbeitsleistung längst entfallen ist.

    Das BAG hat die hier maßgebliche Rechtsfrage im Urteil vom 18.09.2003 (2 AZR 537/02) zwar bereits entschieden, allerdings im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zwischen mehreren Sozialplänen begründet, was im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist.

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Unabhängig davon deute die Entscheidung des BAG v. 26.10.2016 - 7 AZR 140/15 - eine Änderung der Rechtsprechung in Richtung auf eine Begrenzung der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien an.

    Schließlich lässt sich die Unwirksamkeit der tariflichen Regelung nicht aus Erwägungen herleiten, die das BAG im Urteil vom 26.10.2016 (7 AZR 140/15) angestellt hat.

    Vor dem Hintergrund des in dieser Richtlinie zum Ausdruck gekommenen Ziels, den institutionellen Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, kann die gesetzliche Tariföffnungsklausel daher keine Tarifverträge erlauben, die diesem Ziel erkennbar zuwiderlaufen (BAG v. 26.10.2016 - 7 AZR 140/15 - Tz 31 ff).

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Tz 13).

    (BAG v. 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Tz 14; BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - Tz 17; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - Tz 30).

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Schließlich ergibt sich auch aus dem vom Kläger genannten Urteil des BAG vom 18.09.2014 (6 AZR 636/13 - Tz 28 und 34) nicht anderes.
  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren Einschätzungsprärogative bzgl. der sachlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Tz 31, m.w.N.).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 512/12

    Stufenzuordnung nach Betriebsübergang - zwischenzeitliche Beschäftigung außerhalb

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG v. 15.01.2015 - 6 AZR 646/13 - Tz 26; BAG v. 12.09.2013 - 6 AZR 512/12 - Tz 59; vgl. auch BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08 - Tz 29).
  • LAG Hamburg, 10.01.1997 - 6 Sa 48/95

    Arbeiter; Deutscher Seehafenbetrieb; Grundrechtsverstoß; Gleichheitssatz;

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Danach verstößt § 19 I 5 RTV entgegen der vom Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg 10.01.1997 - 6 Sa 48/95; sowie vom 06.09.2001 - 2 Sa 37/01) geäußerten Auffassung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  • LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17

    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Das LArbG Hamburg hat durch Beschluss vom 16.11.2017 (7 TaBV 3/17) festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14.09.2016 teilweise unwirksam ist, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 II des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen wurden, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen können.
  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08

    Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17
    Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG v. 15.01.2015 - 6 AZR 646/13 - Tz 26; BAG v. 12.09.2013 - 6 AZR 512/12 - Tz 59; vgl. auch BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08 - Tz 29).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

  • LAG Hamburg, 06.09.2001 - 2 Sa 37/01
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

  • ArbG Hamburg, 02.02.2017 - 29 BV 23/16

    Sozialplan bei der BUSS ist wirksam

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 646/13

    Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2018 - 8 Sa 97/17 - aufgehoben.
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